Insolvenzanfechtung – Kann ein Insolvenzverwalter Geld zurückfordern?

Haben auch Sie ein Schreiben des Insolvenzverwalters erhalten, der überraschend geleistete Zahlungen von Ihnen zurückfordert? Dann fragen Sie sich sicher – darf der das? Die Antwort lautet, ja, er ist sogar verpflichtet diese Ansprüche gegen Sie geltend zu machen. Allerdings heißt das nicht, dass ihm der Anspruch auch zusteht.

Häufig liegen die Zahlungen Ihres Kunden Monate, teilweise Jahre zurück. Im Zweifel können Sie sich nicht einmal mehr im Detail erinnern. Aber insgesamt erschien Ihnen die Auftragsabwicklung unauffällig und Sie hatten einen Anspruch auf das erhaltene Geld.

In dem nachfolgenden Artikel erklären wir Ihnen, was es mit der „Insolvenzanfechtung“ auf sich hat:

  1. Warum kann der Insolvenzverwalter von mir Geld zurückfordern?

Der Insolvenzverwalter stützt seinen Anspruch auf Rückzahlung des Geldes auf die sogenannte „Insolvenzanfechtung“. Diese ist in den §§ 129 ff. der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Die Insolvenzanfechtung ist nicht ganz einfach zu verstehen und unterliegt einem ständigen Wandel durch die Gesetzgebung und Rechtsprechung.

Vereinfacht gesagt, kann der Insolvenzverwalter Zahlungen eines Schuldners an einen Gläubiger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückverlangen, wenn beide Seiten zum Zeitpunkt der Zahlung wussten, dass der Schuldner nicht alle seine Gläubiger bezahlen konnte, also „zahlungsunfähig“ war. Besonders kritisch und damit anfechtungsrelevant sind die letzten drei Monate vor Stellung des Insolvenzantrags.

2. Was ist das Ziel der Insolvenzanfechtung?

Ziel der Insolvenzanfechtung ist die gleichmäßige Verteilung des schuldnerischen Vermögens auf alle Insolvenzgläubiger. Die Idee dahinter ist, dass derjenige Gläubiger nicht dadurch einen Vorteil gegenüber den anderen Gläubigern haben soll, dass er für den Schuldner ein besonders wichtiger Vertragspartner ist oder einen besonders starken Zahlungsdruck auf diesen ausgeübt haben. Denn ein Unternehmen in der wirtschaftlichen Krise wird bis zuletzt versuchen, die wichtigsten Vertragspartner vorrangig zu befriedigen, um den Geschäftsbetrieb am Laufen zu halten. Gleichzeitig werden die anderen Gläubiger benachteiligt. Dies wird juristisch „Gläubigerbenachteiligungsvorsatz“ genannt.

Das ist für die betroffenen Gläubiger schwer nachvollziehbar, da sie lediglich eine Zahlung für eine selbst erbrachte Gegenleistung erhalten.

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3. Erfasst die Insolvenzanfechtung nur Zahlungen?

Die Insolvenzanfechtung erfasst nicht nur Zahlungen, sondern kann jeden Vermögensgegenstand betreffen. Erfasst sind beispielsweise Häuser, Grundstücke, Maschinen, Flugzeuge u. A. Die Liste könnte ewig fortgesetzt werden. Selbst Verträge oder unterlassene Handlungen können der Insolvenzanfechtung unterfallen und durch den Insolvenzverwalter zurückgefordert werden.

4. Ich wusste nichts von einer Zahlungsunfähigkeit, reicht das?

Der Insolvenzverwalter wertet im Vorfeld zu einer Insolvenzanfechtung die vorhandenen Dokumente der Insolvenzschuldnerin aus. Häufig ist dieser Bestand lückenhaft und kann inhaltlich missverständlich sein. Der Insolvenzverwalter selbst war bei dem Geschäftsvorgang nicht anwesend, so dass ihm wichtige Informationen fehlen.

Der Insolvenzverwalter unterstellt Ihnen deshalb zunächst anhand der ihm vorliegenden Informationen, dass Sie von der Zahlungsunfähigkeit, also der Insolvenz Ihres Geschäftspartners wussten. Teilweise soll im Rahmen einer Insolvenzanfechtung sogar Ihre Kenntnis von einer nur drohenden Zahlungsunfähigkeit ausreichen.

Ob dies tatsächlich der Fall ist, muss in der Folge geklärt werden. Hierbei sollten Sie sich den Rat eines Rechtsanwalts einholen, der auf Insolvenzanfechtung spezialisiert ist. Bitte unterschätzen Sie die Komplexität der „Insolvenzanfechtung“ nicht.

5. In welchem Zeitraum können Zahlungen angefochten werden?

Dies kommt auf die Anspruchsgrundlage für die Insolvenzanfechtung an. Teilweise können Gelder bis zu 10 Jahre vor Stellung des Insolvenzantrags angefochten werden (vgl. § 133 InsO). In der Regel beträgt die Anfechtungsfrist aber 4 Jahre.

6. Wie lange kann der Insolvenzverwalter Ansprüche gegen mich geltend machen?

Ansprüche aus Insolvenzanfechtung verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist des BGB (§ 146 InsO) in drei Jahren ab Entstehung. Die Frist beginnt aber erst am Ende des Jahres zu laufen, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

7. Kann der Insolvenzverwalter mich verklagen?

Der Insolvenzverwalter wird Sie zunächst anschreiben und Sie unter Fristsetzung zu einer Zahlung an ihn auffordern. Nehmen Sie dieses Schreiben nicht auf die leichte Schulter mit der Hoffnung, dass sich der Insolvenzverwalter nicht mehr bei Ihnen melden wird. Spätestens nach einer weiteren Mahnung wird der Insolvenzverwalter Klage gegen Sie erheben. Die Kosten eines solchen Prozesses trägt die Insolvenzmasse, d. h. die Gläubiger. Im Fall der Prozesskostenhilfe wird der Rechtsstreit mit Hilfe des Steuerzahlers finanziert.

8. Kann ich mich selbst gegen eine Insolvenzanfechtung wehren?

Davon raten wir dringend ab! Es handelt sich bei der „Insolvenzanfechtung“ um eine Spezialmaterie. Sie sollten sich Unterstützung von einem Rechtsanwalt einholen, der auf dieses Gebiet spezialisiert ist. Denn die Insolvenzanfechtung unterliegt einem ständigen Wandel durch Änderungen des Gesetzes und neue Rechtsprechung. Nur ein Experte kann sich in dem für Ihre Bedürfnisse erforderlichen Maß umfassend auf dem Laufenden halten.

Wir erleben es immer wieder, dass sich Mandanten zunächst selbst gegenüber dem Verwalter äußern. Teilweise liefern Sie dem Insolvenzverwalter damit genau diejenigen Informationen, die er noch benötigt. Sie tun sich damit also keinen Gefallen.

9. Habe ich überhaupt eine Chance gegen den Insolvenzverwalter?

Bleiben Sie ruhig und lassen Sie sich nicht durch das Anfechtungsschreiben verrückt machen. Der Insolvenzverwalter wird Sie mit Behauptungen und Verweisen auf Rechtsprechung konfrontieren. Dies mag auf den ersten Blick plausibel klingen. Das heißt aber nicht, dass diese Rechtsprechung noch aktuell ist, oder auf Ihren Fall überhaupt Anwendung findet.

Wie bereits ausgeführt, stehen dem Insolvenzverwalter häufig nur lückenhafte Dokumente zur Verfügung. Er muss seinen Anspruch aber auch nachweisen können. Nicht jeder behauptete Anspruch des Insolvenzverwalters ist auch begründet. Zahlen Sie also nicht voreilig auf dieses Schreiben hin.

Unsere Erfahrung zeigt, dass eine Verteidigung gegen eine Anfechtung häufig Sinn ergibt. In manchen Fällen stehen die Erfolgschancen aber auch weniger gut. In diesen Fällen gehen wir offen mit unseren Mandanten um und geben eine ehrliche Einschätzung.

10. Was kann Buchalik Brömmekamp Rechtsanwälte für Sie tun?

Wir sind absolute Experten auf dem Gebiet der Insolvenzanfechtung. Unser Tagesgeschäft besteht darin, so dass wir regelmäßig mit der aktuellen Rechtsprechung und Gesetzesänderungen arbeiten.

Wir wissen, dass die Ansprüche gegen Sie teilweise existenzbedrohend sind, und arbeiten mit gewissenhafter Sorgfalt zu Ihrem Besten. Wir haben bei unseren Handlungsvorschlägen auch immer den wirtschaftlichen Aspekt für Sie im Blick.

11.  Welche Unterlagen brauchen wir für die Prüfung?

In der Regel bitten wir Sie uns zunächst das Anfechtungsschreiben zukommen zu lassen. Aus diesem ergeben sich für uns wichtige Anhaltspunkte, um weitere Unterlagen von Ihnen anfordern zu können. Anhand dieser Unterlagen bewerten wir die Sach- und Rechtslage und wägen Ihre Erfolgschancen ab. Im Anschluss besprechen wir mit Ihnen in Ruhe welche weiteren Schritte für Sie sinnvoll sind. Insbesondere ob Sie einen Vergleich anbieten, oder einen Prozess durchführen sollten.

Uns ist dabei immer bewusst, dass Sie mit der Insolvenzanfechtung zum ersten Mal konfrontiert sind und Sie viele Fragen haben werden. Gerne beantworten wir Ihnen diese verständlich und sorgfältig.

BBR ist ausgezeichnet!

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